AGB

 

Allgemeine Auftragsbedingungen der BMZ+MORE GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich der Auftragsbedingungen, Schriftform
Für alle Aufträge, gleichgültig ob für eigene Rechnung von BMZ+more oder im Namen und für Rechnung eines Kunden, gelten ausschließlich unsere Auftragsbedingungen. Entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen des Auftragnehmers - nachstehend AN - erkennt BMZ+more nicht an, es sei denn, BMZ+more hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die BMZ+more-Auftragsbestimmungen gelten auch dann, wenn BMZ+more in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Auftragsbedingungen abweichender Bedingungen des AN dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem AN zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Unsere Auftragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310 Abs. 1,14 BGB und auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem AN. Die Rechtsbeziehung zwischen BMZ+more und dem AN richten sich ausschließlich nach deutschem Recht.

2. Angebot und Angebotsunterlagen
Der AN ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem AN überlassen werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unseres Auftrages zu verwenden; nach Abwicklung des Auftrages sind sie unaufgefordert und kostenfrei zurückzugeben.

3. Preise
Alle im Auftrag aufgeführten Preise sind Festpreise und dürfen nicht überschritten werden. Sie schließen jegliche Nachforderung, gleichgültig auf welcher Grundlage, aus, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist. Preiserhöhungen während der Lieferzeit können uns bzw. unseren Kunden nicht weiterbelastet werden. Im Preis ist die gesetzliche Mehrwertsteuer mitenthalten, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist. Rechnungsbearbeitung ist uns nur möglich, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserem Auftrag - die dort ausgewiesene Auftragsnummer enthält. Der AN ist für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zahlen wir den Kaufpreis/die Vergütung innerhalb von 15 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 45 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

4. Geheimhaltung
Der AN verpflichtet sich mit der Annahme von Unterlagen von uns und/oder von unseren Kunden - gleich, ob die Annahme zur Abgabe eines Angebotes, zur Ausführung eines erteilten Auftrages oder zu anderen Zwecken erfolgt - zu strengster Verschwiegenheit gegenüber Dritten über den Inhalt der Unterlagen, die ihm dadurch bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse sowie über Vorgänge oder Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern. Der AN ist verpflichtet, diese Geheimhaltungspflicht auch den mit der Bearbeitung der Unterlagen betrauten Personen aufzuerlegen.

5. Liefertermine/Lieferverzug
Die im Auftrag festgelegte Lieferzeit ist bindend. Der AN ist verpflichtet, BMZ+more unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Im Falle des Lieferverzuges des AN ist BMZ+more befugt, pauschalierten Verzugsschaden neben der Erfüllung in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10% des Lieferwertes; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten. Dem AN steht das Recht zu, nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.

6. Erfüllungsort, Gefahrenübergang, Versand
Erfüllungsort ist Düsseldorf. Lieferungen, auch Werkleistungen und Werklieferungen erfolgen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus. Die Kosten für Fracht, Verpackung und Versendung trägt in jedem Fall der AN. Soweit vereinbart ist, dass BMZ+more die Kosten übernimmt, ist der AN verpflichtet, für die günstigste Verfrachtung zu sorgen. Bestellungen sind in einer Lieferung zu erbringen. Unvermeidliche Teillieferungen und die Endlieferung sind auf Versandanzeigen als solche zu kennzeichnen. Eine vorzeitige Lieferung ist nur mit vorzeitiger Genehmigung durch BMZ+more gestattet. Lieferscheine sind in 2 facher Ausfertigung der Lieferung unter Angabe der Auftrags-Nr. beizufügen.
Überlieferungen, die 5% bei Gütern und Waren übersteigen, werden zurückgewiesen. Die Abnahme von Werkleistungen und Lieferungen erfolgt bei BMZ+more in Düsseldorf unabhängig davon, ob bei der Herstellung des jeweiligen Werkes Mitarbeiter von BMZ+more zugegen waren. Die Abnahme erfolgt ohne Mitwirkung des AN, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder soweit sich der AN durch schriftliche Anzeige vor Zugang seiner Leistungen gegenüber BMZ+more nicht vorbehält, bei der Abnahme zugegen zu sein.

7. Mängeluntersuchung - Abnahme - Mängelhaftung
BMZ+more prüft bei Kauf von Gegenständen (Sachkauf) diese innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen; Rügen sind rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von acht Arbeitstagen, gerechnet ab Lieferungseingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim AN eingehen. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abnahme von Werkleistungen und Werklieferungen unverzüglich nach deren Zugang bei BMZ+more. Gründe, die einer Abnahme von Leistungen entgegenstehen, sind dem AN innerhalb angemessener Frist mitzuteilen. Die Mitteilung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von acht Arbeitstagen seit Zugang der Leistung bei dem AN eingeht. BMZ+more obliegt der Beweis dafür, dass die Leistungen des AN nicht abgenommen sind, wenn die Gründe der Abnahmeverweigerung dem AN nicht fristgerecht mitgeteilt wurden. Bei der Abnahme festgestellte Mängel sind dem AN umgehend mitzuteilen. Der Vorbehalt bzw. die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie dem AN innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Eingang der Leistung zugeht. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen BMZ+more ungekürzt zu; Unabhängig davon ist BMZ+more befugt, nach eigener Wahl vom AN Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Der AN ist in diesem Fall verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder der Lieferung der neuen Sache erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

8. Rechtseinräumung
BMZ+more und der AN sind sich einig, dass das Eigentum an den Werkgegenständen einschließlich aller Originale, Masterbänder, Negative und Muster mit der Übergabe der Gegenstände an BMZ+more bzw. deren Kunden auf BMZ+more bzw. deren Kunden - soweit BMZ+more für diesen tätig geworden ist - übergeht. Gegenstände, die bei dem AN verbleiben, werden unentgeltlich für BMZ+more bzw. deren Kunden verwahrt. Der AN wird diese Gegenstände gegen alle üblichen Risiken zum Wiederherstellungswert auf eigene Kosten versichern und sie jederzeit auf Verlangen herausgeben. Der AN räumt BMZ+more - bzw. dem vertretenden Kunden - die ausschließlichen, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte ein, das Leistungsergebnis in unveränderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form ganz oder teilweise beliebig oft für alle Zwecke im Bereich der audiovisuellen Werbung zu nutzen, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist. Alle Rechte gehen auf BMZ+more bzw. deren Kunden mit dem Zeitpunkt der Abnahme der Leistung des AN über. Ein Recht auf Urheber- und/oder Namensnennung besteht nicht, unbeschadet des Rechts von BMZ+more, bzw. deren Kunden, den Namen zu nennen. BMZ+more ist befugt, die ihr eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen Nutzungsrechte einzuräumen, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Übertragung der vorstehenden Rechte ist durch das vereinbarte Honorar vollständig und umfassend abgegolten. Ausgenommen sind die Rechte aus § 36 Urheberrechtsgesetz. Bezüglich Drittrechten an den Leistungsergebnissen garantiert der AN verschuldensunabhängig, dass auch deren Rechte in gleichem Umfang übertragen werden und stellt BMZ+more von jeglicher Schadenersatzverpflichtung gegenüber diesen Personen frei. Der AN sichert die Originalität seiner Arbeiten zu.

9. Datenschutz
Der AN ist damit einverstanden, dass BMZ+more aufgrund dieses Auftrages Daten zur Person des AN zum Zwecke der automatischen Verarbeitung speichert (Rechnungsschreibung). BMZ+more darf von einer besonderen Benachrichtigung gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes absehen.

10. Gerichtsstand
Sofern der AN Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist ausschließlicher Gerichtsstand Düsseldorf.

Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt die Wirksamkeit des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen nicht.